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4.1 Was ist eine Freiheitsenziehende Maßnahme (FEM)?

Zur Freiheitsentziehenden Maßnahmen gehört alles, was dich am Fortkommen hindert. Wenn dir also jemand oder etwas umfassend das Ausüben deiner persönlichen Freiheiten nimmt. Ob eine Freiheitsentziehende Maßnahme oder eine Geschlossene Unterbringung vorliegt, ist nicht immer leicht zu bestimmen und kann vom Einzelfall abhängen, z.B. bei Fixierungen.[1]

Ohne richterlichen Beschluss dürfen keiner dieser Maßnahmen angewendet werden, auch dann nicht wenn deine Sorgeberechtigten schon zugestimmt haben. So eine FEM darf nur im äußersten Notfall (Ultima Ratio) angewandt werden und auch nur dann, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit mehr gibt.  Sie darf nur so lange dauern, wie unbedingt nötig. FEM`s greifen nämlich absolut in dein Grundrecht auf Freiheit ein.

Im Artikel 2 des Grundgesetzes steht, dass der Schutz der persönlichen Freiheit, also auch der Bewegungsfreiheit, besonders geschützt werden soll. Auch im Artikel 104 Grundgesetz steht, dass über eine freiheitsentziehende Maßnahme nur ein Richter entscheiden darf. Im § 239 Strafgesetzbuch steht, dass Personen, die FEM`s ohne Genehmigung durch ein Familiengericht an dir durchführen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden können.

 


[1] BVerfG, Urteil vom 247.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16