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3.1 Kindeswohl

Auf Grundlage des §1631b BGB darf dir die Freiheit nur entnommen werden, wenn das „Wohl des Kindes“, also dein Wohl gefährdet ist. Dieser Begriff „Wohl des Kindes“ ist ein sogenannter „unbestimmter Rechtsbegriff“ und muss ausgelegt werden.

Unter Kind werden dabei alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind verstanden. Auslegung bedeutet, dass der*die Richter*in darüber innerhalb bestimmter Grenzen frei entscheiden kann. Welche Grenzen einzuhalten sind, erfährst du nachfolgend. 

In der Regel wird das „Wohl des Kindes“ jedoch dann als gefährdet angesehen, wenn Vernachlässigung, Gewalt, Misshandlung oder eine erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Es reicht nicht, dass es zu solchen Gefährdungen kommen könnte. Es muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit dazu kommen oder schon dazu gekommen sein.